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SWK 12, 20. April 2019, Seite 612

Karenzentschädigung

Eine im Rahmen eines Dienstverhältnisses bzw im Zuge der Beendigung eines Dienstverhältnisses vereinbarte Karenzentschädigung führt aufgrund des engen Veranlassungszusammenhangs zum (früheren) Dienstverhältnis zu Einkünften gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 (vgl Taucher, KommSt, § 5 Rz 21). Sie ist daher grundsätzlich beitragspflichtig gemäß § 41 Abs 3 FLAG. – (§ 41 Abs 3 FLAG), (Abweisung)

( Ro 2017/15/0042)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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