Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Karenzentschädigung
Eine im Rahmen eines Dienstverhältnisses bzw im Zuge der Beendigung eines Dienstverhältnisses vereinbarte Karenzentschädigung führt aufgrund des engen Veranlassungszusammenhangs zum (früheren) Dienstverhältnis zu Einkünften gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 (vgl Taucher, KommSt, § 5 Rz 21). Sie ist daher grundsätzlich beitragspflichtig gemäß § 41 Abs 3 FLAG. – (§ 41 Abs 3 FLAG), (Abweisung)
( Ro 2017/15/0042)