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SWK 12, 20. April 2019, Seite 586

Nachweis des geringeren gemeinen Wertes

Entscheidung: RV/2100252/2017, Revision nicht zugelassen.

Norm: § 4 Abs 1 GrEStG.

§ 4 Abs 1 GrEStG idF StRefG 2015/2016, BGBl I 2015/118, stellt darauf ab, dass der nachgewiesene gemeine Wert geringer ist als der nach der Grundstückswertverordnung (GrWV) ermittelte Wert. Der Steuerpflichtige ist daher grundsätzlich verpflichtet, darzulegen, dass der nach der GrWV ermittelte Wert höher ist.

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