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SWK 3, 20. Jänner 2017, Seite 143

Neues zur ertragsteuerlichen Behandlung von fondsgebundenen Lebensversicherungen

Wirtschaftliches Eigentum und Einkünftezurechnung sind zu beachten

Andrei Bodis und Christoph Schlager

Der VwGH hat im kurz vor Jahresende veröffentlichten Erkenntnis vom , Ro 2015/15/0012, entschieden, dass bei der ertragsteuerlichen Behandlung von fondsgebundenen Lebensversicherungen die Grundsätze des wirtschaftlichen Eigentums sowie der Einkünftezurechnung zu beachten sind. Damit werden sowohl die vom Steuerpflichtigen bekämpfte Entscheidung des BFG als auch im Ergebnis die Rechtsansicht der Finanzverwaltung bestätigt, wonach bei ausländischen fondsgebundenen Lebensversicherungen für ertragsteuerliche Zwecke keine formalrechtliche Anknüpfung zum Tragen kommt, sondern insbesondere festgestellt werden muss, wem die Wirtschaftsgüter des Deckungsstocks zuzurechnen sind. Gleichzeitig wirft das Erkenntnis eine Reihe interessanter Folgefragen auf.

1. Ausgangsfall: Liechtensteinische fondsgebundene Lebensversicherung

Der Steuerpflichtige hat im Jahr 2004 drei Verträge über fondsgebundene Lebensversicherungen abgeschlossen; er war sowohl Versicherungsnehmer als auch versicherte Person. Die Versicherungsprämien wurden in Form eines Einmalerlags erbracht, und zwar durch Übertragung von Wertpapieren einer vom verstorbenen Vater des Revisionswerbers errichteten liechtensteinischen Stiftung. In...

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