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VfGH: Verjährung/Parkometerabgabe
Der VfGH ist der Auffassung, dass eine Verlängerung der in § 43 VwGVG normierten Verjährungsfrist auf 24 Monate für gem Art 131 Abs 5 B-VG übertragene Verfahren angesichts der (insb im Hinblick auf Fälle betreffend die Hinterziehung der Parkometerabgabe) in rechtlicher und sachverhaltsmäßiger Hinsicht wenig komplexen Rechtssachen (auch die Materialien zu § 24 Abs 1 BFGG sprechen von „zu erwartenden Bagatell- und Massenverfahren“) sachlich nicht gerechtfertigt ist und die Komplexität dieser Fälle im Vergleich zu den sonstigen durch das BFG zu vollziehenden Materien nicht erkennbar ist. – (§ 24 Abs 1 BFGG), (Aufhebung der normierten Verjährungsfrist)
( G 182/2017)