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ASoK 6, Juni 2021, Seite 236

Tagesgeld bei Dienstzuteilung in eine andere Kaserne

Angehörigen des Bundesheeres entstehen bei Begründung eines neuen Mittelpunktes der Tätigkeit keine Mehraufwendungen, sofern dabei die Unterkunft vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird und die Verpflegung durch die heereseigene Küche erfolgen kann. Es stehen somit weder (Differenz-)Werbungskosten noch Nächtigungspauschale oder steuerfreies Tagesgeld zu. Kann die Verpflegung daher am auswärtigen Tätigkeitsort zu den gleichen Bedingungen wie an der ständigen Arbeitsstätte in Anspruch genommen werden, stehen Tagesgelder als Werbungskosten nicht zu (),

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