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SWK 7, 1. März 2018, Seite 351

Verschärfung bei Downstream-Verschmelzungen

Beispiele und Zweifelsfragen aus der Beratungspraxis

Marie Christine Lumper

Die Steuerreform 2015/2016 brachte im Hinblick auf die Immobilienbesteuerung einige Neuerungen mit sich. Die diesbezüglichen Änderungen betreffend die Grunderwerbsteuer fanden auch im Bereich der Umgründungen Niederschlag. Vor dem Hintergrund einer aktuell ergangenen BMF-Info greift dieser Beitrag die Besonderheiten iZm Downstream-Mergern auf und diskutiert die grunderwerbsteuerlichen Konsequenzen solcher Transaktionen anhand von Praxisbeispielen.

1. Praxisbezug

Nicht nur im Fall eines Investoreneinstiegs, sondern auch bei grundsätzlichen Konzernüberlegungen sind steuerschonende Varianten der Umstrukturierung gefragt. Vor allem bei komplexen und vielschichtigen Holding-Strukturen bieten Verschmelzungen entsprechende Möglichkeiten. Dabei spielen Immobilien oft eine zentrale Rolle, weil hier aus Kostenüberlegungen die Grunderwerbsteuer zur Beendigung der Strukturverschlankung führen kann. Dieser Beitrag setzt sich mit der Frage auseinander, ob eine Downstream-Verschmelzung Grunderwerbsteuer auslöst und, wenn ja, in welcher Höhe.

S. 352 2. Sachverhalt

Die Hold Co I soll downstream auf ihre 99%-Tochtergesellschaft Hold Co II verschmolzen werden. Das verbleibende 1 % der Anteile an der Hold Co II gehört der natürlichen Person

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