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Verbot gemäß § 77 Abs 10 WTBG 2017 unterliegt nicht § 36 AngG
1. Der Wirkungsbereich einer vertraglichen Klientenschutzklausel beginnt erst im Anschluss an die Beendigung des Dienstverhältnisses. Sie beschränkt den Angestellten für die Zeit danach in seiner Erwerbstätigkeit und im umfassenden Einsatz aller während des vorherigen Arbeitsverhältnisses rechtmäßig gewonnenen Informationen und Kenntnisse.
2. Das Verbot gemäß § 77 Abs 10 WTBG 2017 gilt dagegen ex lege während der Vertragsdauer bis zur Beendigung des Rechtsverhältnisses mit dem Berufsberechtigten. Diese Bestimmung stellt, soweit sie sich auf Angestellte bezieht, keine in Gesetzesform ergangene Konkurrenzklausel gemäß § 36 AngG dar, sondern es handelt sich um eine berufsspezifische Konkretisierung des nach § 7 Abs 4 AngG während eines aufrechten Dienstverhältnisses geltenden Konkurrenzverbots. Wird gegen dieses Konkurrenzverbot verstoßen, ist der Dienstgeber unter den sinngemäß anzuwendenden Voraussetzungen des § 7 Abs 3 AngG zum Ersatz des verursachten Schadens berechtigt. Die Geltendmachung dieses gesetzlichen Anspruchs unterliegt nicht den für vertragliche Konkurrenzklauseln geltenden Regelungen und Beschränkungen der § 36 und 37 AngG, insbesondere auch nicht der Einkommensgrenze nach § 36 Abs 2 AngG. – (§ 77 Abs 10 WTBG 2017; § 7 Abs 3 und 4 sowie § 36 AngG)
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