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SWK 17, 10. Juni 2017, Seite 822

UStG: Vorsteuerabzug

Bildet die Organträgerin mit ihren Organgesellschaften ein einheitliches Unternehmen, ist für den Umfang des Vorsteuerabzugs maßgebend, mit welchen Ausgangsumsätzen gegenüber Dritten die Eingangsleistungen im Zusammenhang stehen. Soweit die Eingangsleistungen den steuerpflichtigen Gestionsleistungen der Organträgerin an die nicht der Organschaft zugehörigen Gruppenmitglieder zugeordnet werden können, steht der Organträgerin dafür der Vorsteuerabzug zu. Hinsichtlich jener Eingangsleistungen, die die Gestionstätigkeit der Organträgerin für ihre Organgesellschaften betreffen, ist für die Frage des Vorsteuerabzugs entscheidend, mit welchen Ausgangsumsätzen der Organgesellschaften (die aufgrund des Organschaftsverhältnisses der Organträgerin zuzurechnen sind) diese Eingangsleistungen im Zusammenhang stehen. Soweit die Eingangsleistungen in unecht befreite Ausgangsumsätze der Organgesellschaften eingehen, kommt ein Vorsteuerabzug dafür nicht in Betracht. – (§ 2 UStG 1994),(Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( 2013/13/0047)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tump...
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