Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Sonderausgleichsposten für Grundstücke bei Realteilungen gemäß Art V UmgrStG
Probleme bei der Bildung des Sonderausgleichspostens bei Zusammentreffen von „Alt- und Neuvermögensquote“
Durch die Einführung der Immobilienbesteuerung mit war es notwendig, Anpassungsmaßnahmen im UmgrStG vorzunehmen. Mit dem 2. AbgÄG 2014 hat der Gesetzgeber für Realteilungen die Bildung von gesonderten Ausgleichsposten für Wirtschaftsgüter vorgesehen, die einem besonderen Steuersatz gemäß §§ 27a Abs 1 oder 30a Abs 1 EStG unterliegen. Für sogenanntes Altvermögen (Grundstücke, die am nicht mehr im Sinne der Spekulationsfrist nach alter Rechtslage steuerverfangen waren), kann die Ermittlung des Veräußerungsgewinns pauschal erfolgen. Diese pauschale Möglichkeit ist auch bei der Bildung des Sonderausgleichspostens zu beachten, wobei aufgrund der bündelmäßigen Betrachtung bei Mitunternehmerschaften anteilig Alt- und Neuvermögen vorliegen kann.
1. Einleitung
Unter einer Realteilung wird die Übertragung von qualifiziertem Vermögen iSd § 27 Abs 2 (Betrieb, Teilbetrieb und Mitunternehmeranteil) und Abs 3 (Teilbetriebsfiktionen) UmgrStG durch eine Mitunternehmerschaft auf ihre Gesellschafter verstanden, wobei hierfür die Gesellschafter als Gegenleistung Gesellschaftsrechte an der übertragenden Mitunternehmerschaft aufgeben. Zwingende Voraussetzung für eine Realteilung gemäß Art V UmgrStG unter Buchwertfortführung ist die Verhinderung der Verschi...