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ASoK 6, Juni 2021, Seite 235

Kein Abzug der Schulferien von den anrechenbaren Vordienstzeiten einer Lehrerin

1. Gemäß § 26 Abs 3 Satz 1 VBG sind über die in § 26 Abs 2 VBG angeführten Zeiten hinaus „Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums als Vordienstzeiten anrechenbar“. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gemäß Abs 3 Satz 2 leg cit einschlägig, „insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die 1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder 2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist“.

2. Auch die über das „gewöhnliche Urlaubsausmaß“ eines „gewöhnlichen Berufs“ hinausgehenden Ferienzeiten im Rahmen der beruflichen Tätigkeit in Deutschland sind der Vertragsbediensteten anzurechnen. Dort haben grundsätzlich Lehrer, soweit dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist, auch in den Ferienzeiten an der Schule Dienst zu verrichten. Aus diesem Grund sprach auch das deutsche Bundesarbeitsgericht bereits mehrfach aus, dass Schulferien für angestellte Lehrkräfte zwar im Allgemeinen eine unterrichtsfreie, aber keine arbeitsfreie Zeit sind und die Lehrkraft deshalb grundsätzlich zur Erledigung aller arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten verpflichtet b...

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