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SWK 30, 20. Oktober 2022, Seite 1195

Bescheidadressierung bei einer GesbR

Entscheidung: Ra 2021/13/0124 (Zurückweisung der Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit); ebenso Ra 2021/13/0060.

Normen: § 93 Abs 2, 101 Abs 3 BAO.

Sachverhalt und Verfahren: Eine aus zwei natürlichen Personen (Dr. KP und Dr. HS) gebildete GesbR (Hausgemeinschaft) erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Infolge einer Außenprüfung erließ das Finanzamt (nach Wiederaufnahme der Verfahren) Feststellungs- und Umsatzsteuerbescheide. Diese wurden unter Anführung der Steuernummer jeweils an „Dr. [KP] u Mitbes.“ zH Dr. KP gerichtet; im Feststellungsbescheid wurde ein Hinweis gemäß § 101 Abs 3 BAO aufgenommen.

Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde „namens und auftrags“ der „Dr. [KP] u Mitbes., MEG [Anschrift der Liegenschaft]“ unter Anführung der Steuernummer erhoben.

Das BFG wies die Beschwerde als nicht zulässig zurück. Die angefochtenen Erledigungen hätten keine Rechtswirksamkeit erlangt, weil die Adressierung „Dr. [KP] und Mitbesitzer“ mangels Bezeichnung der Liegenschaft mangelhaft sei. Der Beschluss richtete sich an „Dr. [KP] und Mitbes.“ und wurde an diese zu Handen des steuerlichen Vertreters zugestellt. Die Entscheidung enthält keinen Hinweis auf § 101 Abs 3 BAO.

Rechtlich...

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