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ASoK 6, Juni 2021, Seite 233

Keine Teilzeitvereinbarung in der Weiterverwendungszeit nach dem BAG im Geltungsbereich des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben

1. Die Weiterverwendungspflicht des Lehrberechtigten umfasst grundsätzlich dessen Verpflichtung zur Begründung eines neuen Vollzeitarbeitsverhältnisses mit dem ausgelernten Lehrling. Da Letzterer aber auf das Recht der Weiterverwendung beim Lehrberechtigten ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Behaltepflicht, also nach Beendigung des Lehrverhältnisses gemäß § 14 Abs 1 oder Abs 2 lit e BAG, rechtsgültig sogar zur Gänze verzichten kann, ist es dem Lehrling ab dem Entstehen der Behaltepflicht rechtlich auch möglich, für die Dauer der Weiterverwendungszeit bloß ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen.

2. Art XVII Z 2 Satz 4 des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben bestimmt, dass für die Zeit der Weiterverwendung keine Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden kann. Gemäß § 3 Abs 1 Satz 1 ArbVG können Bestimmungen in Kollektivverträgen, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regeln, durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Damit wird klargestellt, dass die Normen des einwirkungsfähigen normativen Teils eines Kollektivvertrages zugunsten des Arbeitnehmers einseitig zwingende Wirkung haben. Die Kollektivvertragsnormen stellen daher...

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