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Befangenheit
Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit iSd § 76 Abs 1 lit c BAO vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln. – (§ 76 Abs 1 lit c BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ro 2014/15/0019, 0020; siehe dazu Knechtl, in diesem Heft, 426)