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SWK 7, 1. März 2017, Seite 439

Befangenheit

Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit iSd § 76 Abs 1 lit c BAO vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln. – (§ 76 Abs 1 lit c BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( Ro 2014/15/0019, 0020; siehe dazu Knechtl, in diesem Heft, 426)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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