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Grundstücksveräußerung
Gegenstand der Besteuerung von Veräußerungsgeschäften nach § 30 EStG 1988 ist der Gewinn aus dem einzelnen Geschäft bzw der Summe der einzelnen Geschäfte eines Kalenderjahres. – (§ 30 Abs 1 EStG 1988 idF vor BGBI I 2010/111), (Abweisung)
( Ro 2014/15/0014)