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Latente Steuern bei Privatstiftungen
Zur Übertragungsmöglichkeit von stillen Reserven aus Anteilsveräußerungen gem § 13 Abs 4 Z 1 KStG
Gemäß § 18 Privatstiftungsgesetz (PSG) iVm § 222 UGB hat der Stiftungsvorstand einer rechnungslegungspflichtigen Privatstiftung Bücher zu führen und innerhalb der ersten fünf Monate des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, GuV-Rechnung und Anhang, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Hierbei sind ua § 198 Abs 9 und 10 UGB sinngemäß anzuwenden, wonach grundsätzlich latente Steuern auf temporäre Differenzen zwischen den unternehmensrechtlichen und den steuerrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen sind. Die im Zuge des RÄG 2014 erfolgte Umstellung der latenten Steuern vom GuV-orientierten hin zum international üblichen bilanzorientierten Konzept wirkt sich demnach auch auf Privatstiftungen aus, zB im Zusammenhang mit der Übertragungsmöglichkeit von stillen Reserven aus Anteilsveräußerungen gem § 13 Abs 4 Z 1 KStG.
1. Aufdeckung der stillen Reserven
Gemäß § 13 Abs 3 Z 1 lit b KStG iVm § 22 Abs 2 KStG unterliegen Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen iSd § 27 Abs 3 EStG bei Privatstiftungen grundsätzlich der Zwischenbesteuerung iHv 25 %, soweit nicht § 13 Abs 4 KStG angewendet wird und kein Ausschluss vom besonderen Steuersatz gem § 27a Abs 2 EStG besteht. Zu den Einkünften aus...