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SWK 6, 20. Februar 2019, Seite 356

VfGH: Wiener Wettterminalabgabegesetz

Der primäre Zweck der Abgabe nach dem Wiener Wettterminalabgabegesetz (WWAG), Wr LGBl 2016/32, liegt in der Beschaffung von Einnahmen: Auch wenn nach den Materialien zum WWAG die Besteuerung im Hinblick auf die besonderen Umstände, die in der einfachen und anonymen Bedienungsmöglichkeit von Wettterminals und der damit einhergehenden hohen Akzeptanz bei potenziellen Kundinnen und Kunden liegen, erfolgt und es vor diesem Hintergrund „zweckmäßig [ist], Wettterminals einer besonderen Besteuerung zu unterziehen, um diese Form der Wetten zurückzudrängen, zumal auch dieser Bereich unter dem Aspekt der Spielsucht mit allen seinen negativen gesellschaftlichen Folgen zu betrachten ist“ (IA, LG – 00689-2016/0001/LAT), vermag der Verfassungsgerichtshof entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu erkennen, dass die Abgabe einem Verbot des Haltens von Wettterminals gleichkäme. Ein solches Verbot ist im WWAG weder angeordnet noch kann ein solches faktisch aus der Höhe der Abgabenbelastung, die bei 11,50 Euro am Tag liegt, oder sonstigen Regelungen des WWAG abgeleitet werden (vgl auch VfSlg 19.580/2011).

Im Übrigen vermag der Verfassungsgerichtshof auch nicht zu erkennen, dass Bestimmungen des Wiener Notifizierungsgesetzes, Wr ...

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