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VfGH: Verlängerung eines Grabbenützungsrechtes
Der Verordnungsgeber überschreitet die ihm gemäß § 7 Abs 5 F-VG iVm § 15 Abs 3 Z 4 FAG 2008 eingeräumte Ermächtigung nicht, wenn er anlässlich einer Verlängerung eines auf Friedhofsdauer eingeräumten Benützungsrechtes für den Zeitraum der Verlängerung anfallende Kosten im Rahmen einer Erneuerungsgebühr zum Ansatz bringt, soweit diese anlässlich der erstmaligen Zuweisung des Benützungsrechtes noch keine Berücksichtigung finden konnten. – (Grabbenützungsgebühr nach der Innsbrucker Friedhofsgebührenordnung), (Abweisung eines Antrags des LVerwG Tirol)
( V 113/2017)