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VfGH: Finanzstrafrecht als eigenständiges Ordnungssystem
Wenn der Antragsteller aus einem Vergleich mit dem Sanktionensystem des Strafgesetzbuches ableitet, dass das Sanktionensystem des Finanzstrafgesetzes den Grundprinzipien hinsichtlich der Strafhöhe nicht gerecht werde und schon daher ein Verstoß gegen Art 7 B-VG vorliege, übersieht er, dass das Finanzstrafrecht, das durch spezifische Deliktstypen den Besteuerungsanspruch des Steuergläubigers schützt, ein eigenständiges Ordnungssystem bildet und deshalb mit dem Normensystem des Strafgesetzbuches nicht in Vergleich zu setzen ist (). […]
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorschrift des § 33 Abs 5 FinStrG unter dem Blickwinkel des Vorbringens keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist es nicht geboten, dass der Gesetzgeber die einzelnen Kriterien für die Strafzumessung für den Fall einer Abgabenverkürzung in einer dem § 19 StGB vergleichbaren Form regelt. Die Strafdrohung des § 33 Abs 5 FinStrG steht weder in einem exzessiven Missverhältnis zum Grad des Verschuldens und dem durch das Finanzvergehen bewirkten Schaden, noch schließt sie die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie tat- und schuldspezifischer Erschwerungs- und Milderungsgründe aus. Dass möglicherweise im jeweiligen Einzelfa...