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355 VfGH: Abgabenerhöhung
Gemäß § 265 Abs 1w FinStrG tritt das zusätzliche Erfordernis der Entrichtung eines Abgabenerhöhungsbetrages nach § 29 Abs 6 FinStrG mit in Kraft und gilt für nach dem erstattete Selbstanzeigen. Die Abgabenerhöhung ist daher nicht auf bereits vor Inkrafttreten des § 29 Abs 6 FinStrG erstattete Selbstanzeigen anwendbar. Ein Widerspruch des § 265 Abs 1w FinStrG und § 29 Abs 6 FinStrG idF BGBl I 2014/65 zu Art 7 EMRK liegt sohin nicht vor.
Der Verfassungsgerichtshof hegt auch aus Sicht des Art 6 EMRK keine Bedenken gegen § 29 FinStrG idF BGBl I 2014/65.
Es ist für den Verfassungsgerichtshof auch sonst nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber den ihm bei der Ausgestaltung von Strafaufhebungsgründen im Finanzstrafrecht zukommenden weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten hat (vgl zuletzt ). Die Regelung des § 29 Abs 6 FinStrG stellt sich weder im Hinblick auf die Bemessung der Abgabenerhöhung als überschießend (vgl dazu VfSlg 10.517/1985, 10.617/1985, 10.903/1986) noch hinsichtlich dessen Adressatenkreis als gleichheitswidrig dar. – (§ 29 Abs 6 FinStrG), (Abweisung der Beschwerde)
( E 2751/2018)