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SWK 6, 20. Februar 2019, Seite 354

VfGH: Arbeitsleistungen von Strafgefangenen

Einkünfte aus denvon Strafgefangenen erbrachten Arbeitsleistungen liegen im Regelfall unter der Besteuerungsgrenze des § 33 Abs 1 EStG 1988 und schon aus diesem Grund besteht vielfach keine Steuerpflicht. Der mit der Steuerfreiheit der Einkünfte im Einzelfall verbundene Nachteil, dass nach der im Anlassfall anzuwendenden Rechtslage der Arbeitnehmerabsetzbetrag nicht zusteht, weil die Einkünfte nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, und folglich auch kein Anspruch auf Negativsteuer gemäß § 33 Abs 5 Z 2 iVm Abs 8 EStG 1988 idF BGBl I 2010/111 besteht, ist sachlich gerechtfertigt. Dies deshalb, da die Steuergutschrift eine Erhöhung des steuerfreien Existenzminimums bewirken soll, für die Dauer des Strafvollzugs die Versorgung des Strafgefangenen aber ohnedies gegeben ist (vgl §§ 38 ff StVG).

Arbeitsvergütungen für Arbeitsleistungen nach dem Strafvollzugsgesetz weisen ferner die Besonderheit auf, dass die Arbeitspflicht der Förderung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung nach dem Strafvollzug dienen soll. Die Einkünfte aus Arbeitsleistungen gemäß §§ 51 ff StVG sind auch insofern atypisch, als nach den Regelungen des Strafvollzugsgesetzes 75 % der Arbeitsvergütungen und Geldbelohnungen als Vollzugskostenbeitrag in Abzug gebracht ...

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