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SWK 6, 20. Februar 2019, Seite 341

Angemessenheit von Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen

VwGH stellt auf Bandbreite ab, die jeder Schätzung immanent ist

Entscheidung: Ra 2017/15/0025 (Vorinstanz: RV/3100163/2016).

Norm: § 68 Abs 5 EStG 1988.

1. Sachverhalt

(B. R.) – Als Ergebnis einer Prüfung lohnabhängiger Abgaben bei einem Rauchfangkehrerbetrieb erließ das Finanzamt Haftungsbescheide betreffend Lohnsteuer. Die Nachversteuerung betraf die an Dienstnehmer gewährten Schmutzzulagen, welche der Betrieb in Anlehnung an den Kollektivvertrag für Rauchfangkehrer für ein bestimmtes Bundesland iHv 18 % des Grundlohns gemäß § 68 EStG 1988 lohnsteuerfrei ausbezahlt hatte. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass aufgrund des geänderten Arbeitsbildes, der sehr unterschiedlichen Höhe der Schmutzzulage in den einzelnen Bundesländerkollektivverträgen (zwischen 8 % und 20 % des Grundlohns) und in Anlehnung an die (bis zum Wartungserlass 2016 geltende Rz 1130 der) LStR 2002 österreichweit einheitlich 8 % des Grundlohns als angemessen zu erachten und die Differenzzahlung der Lohnsteuer zu unterwerfen sei. Das BFG ging hingegen von der Steuerfreiheit der Zulagen aus, wogegen das Finanzamt Revision an den VwGH erhob.

2. Erkenntnis des VwGH

Der VwGH hob das BFG-Erkenntnis aus folgenden Erwägungen wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf: Gemäß § 68 Abs 5 EStG 1988 sind Schmutz-,...

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