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SWK 16, 1. Juni 2022, Seite 720

Keine Entscheidungspflicht des BFG aufgrund einer zu erlassenden Beschwerdevorentscheidung

Entscheidung: Fr 2021/16/0005 (Zurückweisung des Fristsetzungsantrags).

Normen: § 262, 281a BAO.

Sachverhalt und Verfahren: Der Magistrat der Stadt Wien legte eine Beschwerde einer natürlichen Person (betreffend Parkometerabgabe) dem LVwG Wien vor. Das LVwG Wien leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an das BFG weiter. Das BFG legte den Fristsetzungsantrag des Beschwerdeführers dem VwGH vor.

Der VwGH trug dem BFG mit verfahrensleitender Anordnung auf, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.

Das BFG setzte die Parteien des Verfahrens gemäß § 281a BAO formlos darüber in Kenntnis, dass nach seiner Auffassung in Bezug auf die Beschwerde ein Vorlageantrag nicht eingebracht worden sei. Zugleich stellte das BFG das Beschwerdeverfahren ein. Begründend führte das BFG zusammengefasst aus, den Unterlagen sei zu entnehmen, dass die belangte Behörde keine Beschwerdevorentscheidung erlassen habe und auch keine der Ausnahmen des § 262 Abs 2 bis 4 BAO zutreffe. Das BFG könne daher über die Beschwerde nicht entscheiden, weshalb das Verfahren einzustellen sei.

Der Antragsteller im Verfahren über den Fristset...

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