Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verlängerung der Erleichterungen hinsichtlich Firmenbuchfristen
Der Nationalrat hat beschlossen, die bestehenden Erleichterungen des gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes hinsichtlich Aufstellungs- und Offenlegungsfristen für Unterlagen der Rechnungslegung um weitere drei Monate zu verlängern. Die Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag (und für Jahresabschlüsse mit davor liegenden Bilanzstichtagen, bei denen die Frist für die Aufstellung nach § 222 Abs 1 UGB am noch nicht abgelaufen war) verlängert sich demnach von neun auf zwölf Monate; die Aufstellungsfrist wird von fünf auf neun Monate erstreckt. Nach dem Vorbild der bisherigen Regelung soll auch für Bilanzstichtage nach dem eine Einschleifregelung zur Anwendung kommen, wonach die Offenlegungsfrist für die Bilanzstichtage und ebenfalls am endet. Ab Bilanzstichtag gilt dann wieder eine Offenlegungsfrist von neun Monaten. Die Aufstellungsfrist kann letztmals für Unterlagen mit Stichtag auf fünf Monate und einen Tag verlängert werden.