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Die Verkürzung einer Siebentelverteilung durch Gegenverrechnung gemäß § 12 Abs 3 Z 2 TS 3 KStG
Auslegungsfragen und konkrete Anwendung
Gemäß § 12 Abs 3 Z 2 TS 3 KStG können stille Reserven aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Ausscheiden einer Beteiligung auf Antrag mit im selben Jahr zu laufen beginnenden Siebentelverteilungen aus anderen Beteiligungen gegenverrechnet werden. Der Gesetzgeber lässt offen, wie diese Gegenverrechnung konkret zu erfolgen hat. Da es diesbezüglich noch keine Judikatur gibt und die Meinungen in der Literatur unterschiedlich ausfallen, soll dieser Beitrag diese Thematik näher beleuchten und ein Auslegungsergebnis zur konkreten Anwendung der Gegenverrechnung liefern.
1. Ausgangssachverhalt
Bei der A-GmbH wurden anlässlich des Verkaufs ihrer Beteiligung an der B-GmbH im Veranlagungszeitraum 2016 stille Reserven iHv 100.000.000 Euro aufgedeckt. Seitens der A-GmbH wurde gemäß § 12 Abs 3 Z 2 TS 3 KStG der Antrag gestellt, diesen Veräußerungsgewinn in vollem Umfang gegen die Teilwertabschreibung 2016 an der Beteiligung C-GmbH iHv 300.000.000 Euro gegenzuverrechnen. Bei der Verrechnung der aufgedeckten stillen Reserven aus dem Verkauf der B-GmbH wurden die zeitlich am weitesten in der Zukunft liegenden Jahressiebentel der Teilwertabschreibung 2016 vorgezogen. In Summe wurden somit sonst erst im Z...