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DBA-Durchführung-Anpassungsverordnung zur Arbeitskräfteüberlassung in Begutachtung
Mit Erkenntnis vom , Ra 2020/13/0089, ist der VwGH zum Ergebnis gekommen, dass bei Arbeitskräfteüberlassungen auf Grundlage eines DBA nur insoweit eine Rückerstattung der einbehaltenen Abzugsteuer iSd § 99 EStG erfolgen kann, als sichergestellt ist, dass die überlassenen Arbeitnehmer in Österreich besteuert werden. Vor diesem Hintergrund hat sich ein entsprechender Änderungsbedarf im Hinblick auf die DBA-Entlastungsverordnung ergeben, wobei die Regelungsinhalte im Wege einer gesonderten Verordnung umgesetzt werden sollen; im Zuge dessen soll auch das Verfahren zur Entlastung an der Quelle bei Arbeitskräfteüberlassungen neugestaltet werden (Artikel 1). Aufgrund dieser neuen Verordnung zu Arbeitskräfteüberlassungen ergibt sich zugleich ein formaler Anpassungsbedarf im Hinblick auf die DBA-Entlastungsverordnung, dem im Wege einer gesonderten Verordnung Rechnung getragen werden soll (Artikel 2). Letztlich sollen diverse DBA-Durchführungsverordnungen aufgehoben werden, da die darin enthaltenen Entlastungsvorschriften nicht mehr der Verwaltungspraxis entsprechen (Artikel 3). Die Begutachtungsfrist endet mit .