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Fehlende Beschwerdelegitimation des nicht bevollmächtigten Steuerberaters
Entscheidung: Ra 2020/15/0042 (Zurückweisung der Parteirevision).
Normen: § 83 Abs 1, 246 BAO.
Sachverhalt und Verfahren: Ein Steuerberater brachte gegen mehrere an eine KG gerichtete Bescheide Beschwerde ein. Er berief sich auf eine steuerliche Spezialvollmacht (ohne Zustellvollmacht) und setzte den Schriftsatz in der „Wir-Form“ fort. Nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung brachte der Steuerberater „namens und auftrags meiner Mandantin“ einen Vorlageantrag ein.
Das BFG wies – nach Erhebungen zur Vollmachtserteilung – die „in der Angelegenheit der von Dr. K [...] namens der E KG [...] erhobenen Beschwerde […] mangels Aktivlegitimation des Einschreiters“ als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung: Zunächst bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit vor, es fehle Judikatur zur Frage der Prüfungsreihenfolge von Zurückweisungsgründen. Das BFG hätte seine Zurückweisung vorrangig auf den Mangel eines tauglichen Anfechtungsobjekts stützen müssen, da die Bescheide des Finanzamts mangels wirksamer Zustellung gegenüber der KG nicht wirksam ergangen seien.
Dabei übersieht der Revisionswerber, dass es nach der VwGH-Rechtsprechung bei Verneinung der Legitimation eines Steuerberaters zur Einbr...