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SWK 26, 10. September 2022, Seite 1045

Korruptionsstrafrecht

Ausgewählte Delikte mit Beispielen und Rechtsfolgen

Judith Kolb und Rudolf Grünbichler

Im 22. Abschnitt des StGB befinden sich unter dem Titel „Strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen“ die Korruptionsdelikte.

Diese in den § 304 bis 309 StGB geregelten Delikte weisen vielfach idente oder ähnliche Tatbestandmerkmale auf – der Unterschied liegt wie so oft im Detail.

1. Ausgewählte Korruptionsdelikte

Die in den § 304 bis 308 StGB geregelten strafbaren Handlungen beziehen sich auf Amtsträger oder Schiedsrichter (sowie gerichtlich oder behördlich bestellte Sachverständige bei den § 304 und 307 StGB). Sie regeln die Korruption im öffentlichen Bereich. Geschütztes Rechtsgut sind die Sauberkeit, Reinheit und Unverkäuflichkeit der Amtsführung.

Im Unterschied dazu regelt § 309 StGB die Korruption im privaten Bereich: Geschützes Rechtsgut ist nach herrschender Meinung fremdes Vermögen.

In folgender Tabelle werden einige ausgewählte Korruptionsdelikte inkl Beschreibungen, Beispielen und Rechtsfolgen im Überblick dargestellt und im Anschluss (Pkt 2. bis 6.) näher beschrieben.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Delikte
Beschreibungen
Beispiele
Rechtsfolgen
Bestechlichkeit (§ 304 StGB)
„Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes einen Vorteil für sich oder...

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