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SWK 26, 10. September 2022, Seite 1041

Verlängerung eines gebührenrechtlich auf unbestimmte Dauer, zivilrechtlich aber befristet abgeschlossenen Bestandvertrags

BFG verneint Gebührenpflicht

Gerald Moser

Nachträge, die eine Verlängerung der Dauer von Bestandverträgen regeln, kommen täglich in Praxis vor. Bisher nicht explizit ausjudiziert war die Frage, wie vorzugehen ist, wenn ein gebührenrechtlich ursprünglich auf unbestimmte Dauer abgeschlossener Bestandvertrag ohne Änderung der Kündigungsbestimmungen verlängert wird. Ist ein solcher Nachtrag gebührenfrei, oder löst er wiederum Rechtsgeschäftsgebühr aus? Eine jüngst ergangene Entscheidung zu dieser Frage verneint die Gebührenpflicht ( RV/7104200/2017).

1. Gebührenrechtliche Regelungen zu nachträglichen Änderungen von Bestandverträgen

Zusätze oder Nachträge zu einer bereits ausgefertigten Vertragsurkunde sind (nur) dann gebührenpflichtig, wenn durch sie

a)

die im ursprünglichen Vertrag beurkundeten Rechte oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach geändert werden oder

b)

die vereinbarte Geltungsdauer des Rechtsgeschäfts verlängert wird.

S. 1042Die Gebührenpflicht eines solchen Nachtrags richtet sich nach dem Umfang der vereinbarten Änderung oder Verlängerung. Näher zu beleuchten ist an dieser Stelle die vereinbarte Verschiebung des ursprünglich festgelegten Endigungstermins eines Bestandvertrags.

2. Sachverhalt

2010 wurd...

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