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Pensionskassenleistungen
§ 25 Abs 1 Z 2 lit b Satz 2 und 3 EStG 1988 sieht für bestimmte Pensionskassenleistungen eine Begrenzung der Steuerpflicht der Höhe nach vor. Voraussetzung dieser eingeschränkten Steuerpflicht ist, dass die Beitragsleistungen an ausländische Pensionskassen die in- und ausländischen Einkünfte nicht vermindert haben, also insbesondere weder im Inland noch im Ausland von der Steuerbemessungsgrundlage absetzbar waren. Angesichts fehlender steuerlicher Absetzbarkeit der Beitragsleistungen wird in diesem Fall von einer gänzlichen Besteuerung der ausländischen Pensionsleistungen abgesehen und nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage der Steuerpflicht unterworfen. – (§ 25 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988), (Abweisung)
( 2013/15/0123)