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Aufbereitung von Rohgemüse für den Lebensmittelhandel – Dienstleistung oder Herstellung nach dem EnAbgVergG
Entscheidung: Ra 2020/15/0122 (Parteirevision, Aufhebung wg inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Norm: § 2 Abs 1 EnAbgVergG.
Sachverhalt und Verfahren: Eine GmbH, die von Landwirten feldgefallenes Gemüse (Erdäpfel, Karotten, Zwiebeln und anderes Wurzelgemüse) zukauft, enterdet, reinigt, von Keimtrieben und anhaftendem Kraut befreit, sortiert, (teilweise) zuschneidet, verpackt und an den Lebensmittelhandel verkauft, beantragte die Energieabgabenvergütung für ein Wirtschaftsjahr.
Das Finanzamt wies den Antrag ab, weil die GmbH kein „Produktionsbetrieb“ (Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter), sondern ein Dienstleistungsbetrieb sei.
Das BFG gab der Beschwerde diesbezüglich keine Folge, weil die Tätigkeiten der GmbH nicht als Herstellung iSd EnAbgVergG zu beurteilen sei. Das Gemüse bleibe nach den Bearbeitungsschritten seiner Art nach dasselbe. Es handle sich sowohl vor als auch nach der Bearbeitung um Gemüse im Rohzustand.
Rechtliche Beurteilung: Das BFG stützt seine Ansicht, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit der GmbH nicht in der Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern bestehe, darauf, dass sich durch die vorgenommenen Behandlungsschritte am Wes...