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SWK 34, 1. Dezember 2021, Seite 1459

Unterlassene Belehrung über das Erfordernis der Anmeldung einer Beschwerde als Wiedereinsetzungsgrund

Entscheidung: Ra 2021/16/0057 (Parteirevision, Aufhebung wg inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Normen: § 134, 167 FinStrG.

Sachverhalt und Verfahren: In einer mündlichen Verhandlung erkannte die Verhandlungsleiterin einen Steuerpflichtigen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung für schuldig. Das Erkenntnis wurde mündlich verkündet, danach erklärte der anwaltlich vertretene Steuerpflichtige, keinen Rechtsmittelverzicht abzugeben. Die später eingebrachte Beschwerde wurde vom Finanzamt zurückgewiesen, weil diese nicht in der mündlichen Verhandlung angemeldet wurde. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde abgewiesen.

Das BFG wies die erhobene Beschwerde ab, weil entgegen dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag die unterbliebene Belehrung gemäß § 134 FinStrG nicht zur Folge habe, dass die Anmeldefrist nicht zu laufen beginne.

Rechtliche Beurteilung: § 134 Satz 4 FinStrG stellt für die Belehrung über das Erfordernis der Anmeldung einer Beschwerde durch den Verhandlungsleiter – ebenso wenig wie § 140 Abs 2 bis 4 FinStrG – nicht darauf ab, dass der Beschuldigte keinen Rechtsbeistand genoss.

Nach der VwGH-Rechtsprechung ist die Rechtsmittelbelehrung nach § 140 FinStrG entsprechend ihrer Bezeichnung nur eine Belehrung über die Zulässig...

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