Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 34, 1. Dezember 2021, Seite 1457

Grundaufzeichnungen im Taxigewerbe und Schätzungsbefugnis

Entscheidung: Ra 2019/13/0118 (Zurückweisung der Parteirevision); Vorerkenntnis Ra 2016/13/0015.

Normen: § 131, 132, 184 BAO.

Sachverhalt und Verfahren: Bei einer Taxi-GmbH wurden die der Gewinnermittlung zugrunde gelegten „Losungslisten“ im „Excel-Format“ geführt, die täglichen Aufzeichnungen der jeweiligen Fahrer jedoch nicht aufbewahrt. Das Finanzamt sah dadurch seine Schätzungsbefugnis gegeben.

S. 1458 Das BFG gab der Beschwerde keine Folge und bejahte die Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde. Hinsichtlich der Schätzungsmethode setzte sich das BFG mit von der GmbH vorgelegten Marktuntersuchungen (zum Anteil der Leerfahrten) auseinander, verneinte aber ihre Relevanz.

Rechtliche Beurteilung: Die GmbH wendet sich gegen die Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörde, weil zur Frage, welche Aufzeichnungen eines Taxiunternehmens „von den Finanzbehörden anzuerkennen“ seien, leidglich bruchstückhafte VwGH-Judikatur vorliege.

Mit diesen Ausführungen wird die ständige VwGH-Rechtsprechung übergangen, wonach im Taxigewerbe Abrechnungsbelege der Taxilenker (sogenannte „Fahrerabrechnungen“), die – insbesondere – den Taxameterstand bei Übernahme und bei Rückgabe des Kfz durch d...

Daten werden geladen...