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Kosten für psychische Rehabilitation in einer privaten Krankenanstalt als außergewöhnliche Belastung
Entscheidung: Ra 2020/15/0066 (Zurückweisung der Amtsrevision).
Norm: § 34 EStG.
Sachverhalt und Verfahren: Eine Steuerpflichtige machte Aufwendungen für die Heilbehandlung einer psychischen Erkrankung (Erschöpfungssyndrom bzw Belastungsstörung) und den stationären Aufenthalt in einer Privatklinik als „außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt“ geltend. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung an, weil – nach einer Wartezeit – auch eine Behandlung in einer öffentlichen Einrichtung möglich gewesen sei.
Das BFG gab der Beschwerde Folge und sprach aus, die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen sei gegeben, weil der stationäre Aufenthalt im Privatklinikum medizinisch erforderlich und ein Zuwarten auf einen öffentlichen Platz aus medizinischer Sicht „nicht tragbar“ gewesen sei.
Rechtliche Beurteilung: Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit ua. vor, es liege keine VwGH-Judikatur zur Frage vor, ob das öffentliche Gesundheitssystem mit standardmäßig längeren Wartezeiten auf medizinisch indizierte Behandlungen als unzumutbar eingestuft werden könne und folglich schnellere Behandlungsmöglichkeiten in privaten Krankenanstalten auf eigene Kosten zu e...