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Keine Bilanzberichtigung bei unzulässiger Kürzung des steuerlichen Gewinns um eine Firmenwertabschreibung
Entscheidung: Ro 2020/15/0026 (Parteirevision, Aufhebung wg inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Norm: § 4 Abs 2 Z 2 EStG.
Sachverhalt und Verfahren: In der unternehmensrechtlichen Bilanz einer GmbH wurde aufgrund der Einbringung eines Einzelunternehmens ein Firmenwert aktiviert und über zehn Jahre abgeschrieben. Diese Abschreibung wurde in der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung in den ersten drei Jahren wieder hinzugerechnet, danach ist die Zurechnung unterblieben. Die unterlassene Zurechnung wurde vom Finanzamt aufgrund der Verjährung der betreffenden Jahre als Fehler iSd § 4 Abs 2 Z 2 EStG gewertet und im ersten nicht verjährten Jahr ein Zuschlag festgesetzt.
Das BFG gab der dagegen erhobenen Beschwerde keine Folge und sprach aus, die Voraussetzungen für einen Zuschlag gemäß § 4 Abs 2 Z 2 EStG lägen vor, zudem resultiere auch aus der Mehr-Weniger-Rechnung – aufgrund der zwingenden Überleitung von der Unternehmensbilanz – eine Korrekturmöglichkeit nach § 4 Abs 2 Z 2 EStG.
Rechtliche Beurteilung: Die Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen GoB bei der Gewinnermittlung gemäß § 5 Abs 1 EStG ändert nichts daran, dass die steuerliche Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ausschließlich aufgrund der Steuerbilanz erfolgt. Die Regelungen betreffend...