Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Das Inhabersparbuch in der Verlassenschaft
Überlegungen zur OGH-Entscheidung vom 29. 4. 2021, 2 Ob 5/21f
Hintergrund dieses Beitrags ist die aktuelle OGH-Judikatur betreffend das Inhabersparbuch in der Verlassenschaft, wie sie in der Entscheidung vom , 2 Ob 5/21f, dargelegt ist. Dieses Judikat hat beim Autor einige – vor allem praktische – Überlegungen ausgelöst.
1. Das Inhabersparbuch und seine Merkmale
Das Inhabersparbuch ist in den § 31 und 32 BWG geregelt. Es wird oft auch als Kleinbetragssparbuch, Typ-I-Sparbuch oder Losungswortsparbuch bezeichnet. Seine Merkmale sind insbesondere:
Es lautet nicht auf den Namen des Kunden (sondern auf eine Bezeichnung).
Der Kunde wird bei Eröffnung nach dem FM-GwG identifiziert (es ist daher kein „anonymes“ Sparbuch), sein Name scheint aber nicht in der Urkunde auf. Ein Dritter kann anhand der Sparurkunde nicht feststellen, wer der zum Sparbuch identifizierte Kunde ist.
Die Festlegung eines Losungsworts ist verpflichtend.
Das maximale Guthaben darf (nur) 14.999,99 Euro betragen.
Eine Behebung setzt die richtige Nennung des Losungswortes und die Identifizierung des Behebenden (nach FM-GwG) voraus.
Es kann formlos weitergegeben werden; der rechtmäßige Eigentümer muss daher nicht die bei der Eröffnung identifizierte Person sein – was in der Verlassenschaft Prob...