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SWK 36, 20. Dezember 2018, Seite 1559

Kann eine anerkannte Bildungseinrichtung noch steuerpflichtige Umsätze erbringen?

Kriterium der vergleichbaren Zielsetzung

Daniela Sperz

Mit dem Jahressteuergesetz (JStG 2018) wurde § 6 Abs 1 Z 11 UStG per geändert: Für die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen kommt es nicht mehr auf die vergleichbare Tätigkeit mit einer öffentlichen Schule, sondern vielmehr auf die vergleichbare Zielsetzung an. Nach der USt-Bildungsleistungs-Verordnung (UStBLV) ist von einer vergleichbaren Zielsetzung auszugehen, wenn es sich um eine Privatschule handelt oder die Einrichtung als Erwachsenenbildungseinrichtung anerkannt ist.

1. Rechtslage bis

Nach der noch bis gültigen Rechtslage sind gemäß § 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen unecht von der Umsatzsteuer befreit, soweit es sich um die Vermittlung von Kenntnissen allgemeinbildender oder berufsbildender Art oder der Berufsausübung dienenden Fertigkeiten handelt und nachgewiesen werden kann, dass eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird. Zur jüngeren Rechtsprechungsentwicklung, die auf das Unionsrecht Bezug nimmt, siehe Pkt 1.2.

1.1. Unionsrechtliche Grundlagen

Unionsrechtlich beruht die Befreiung auf Art 132 Abs 1 lit i und j MwStSyst-RL. Nach dieser Bestimmung werden bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit...

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