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USt: Befreiung einer Dienstleistung im Zahlungsverkehr
Jemand, der Übertragungen oder die Verbuchung in den betreffenden Bankkonten nicht selbst vornimmt, sondern nur Kreditinstitute anweist, diese Übertragungen vorzunehmen, erbringt nur eine Vorstufe zu dem Umsatz im Überweisungs- oder Zahlungsverkehr.
Daraus, dass eine Dienstleistung für die Bewirkung eines befreiten Umsatzes unerlässlich ist, kann nicht ihre Befreiung hergeleitet werden. – (§ 6 Abs 1 Z 8 lit e UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
( Ro 2018/13/0017)