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ESt: Abfindung von Pensionsansprüchen
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass Kapitalzahlungen zur Abfindung von Pensionsansprüchen als begünstigte Entschädigungen iSd § 32 EStG in Betracht kommen. Die Pensionsabfindung sei als „Schadensausgleich“ für den Verlust eines Pensionsanwartschaftsrechts zu werten. Die Initiative zum Abschluss der Abfindungsvereinbarung darf aber nicht vom Pensionsberechtigten ausgegangen sein. – (§ 32 Abs 2 Z 2 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ro 2018/15/0008, siehe Schwaiger, BFGjounal 2019, 239)