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SWK 19, 5. Juli 2019, Seite 851

Kammerumlage und umsatzsteuerliche Organschaft – eine Regelungslücke

Organschaftsweite Berechnung oder bloße Aufsummierung?

Anna Menheere

Seit gilt für die Kammerumlage ein degressiver Staffeltarif, dessen Zweck es ist, Unternehmen zu entlasten. Spezifische gesetzliche Regelungen zur Frage, wie degressiver Staffeltarif und umsatzsteuerliche Organschaft zusammenwirken, gibt es nicht. Rattinger/Kuderer kommen in ihrem Beitrag in SWK 7/2019 zum Ergebnis, dass die KU 1 von jedem Kammermitglied separat zu berechnen ist und lediglich auf Ebene des Organträgers (ähnlich wie bei der körperschaftsteuerlichen Unternehmensgruppe) eine Zusammenrechnung der für die einzelnen Kammermitglieder errechneten Kammerumlage erfolgt. Gegen diese Sichtweise sprechen mE mehrere Argumente, wie der vorliegende Beitrag aufzeigen will.

1. Ausgangslage

1.1. Kammerumlagepflicht und Unternehmereigenschaft

Kammerumlagepflicht hinsichtlich Kammerumlage 1 (im Folgenden: KU 1) besteht für alle Unternehmer, die Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) sind. Die KU 1 wird in § 122 Wirtschaftskammergesetz (WKG) geregelt. § 122 Abs 1 Satz 1 WKG stellt zunächst auf das Kammermitglied ab. Dieses wird zweifelsohne das einzelne Unternehmen sein, und zwar unabhängig davon, ob dieses Unternehmen Mitglied in einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist.

§ 122 Ab...

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