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SWK 19, 5. Juli 2019, Seite 850

Zukauf von Prozentanteilen zu bestehendem Kapitalanteil

Entscheidung: RV/7101435/2013, Revision zugelassen.

Normen: § 12, 22 UmgrStG.

Der Gesetzgeber normiert in § 22 Abs 4 UmgrStG eine Befreiung von der Kapitalverkehrsteuer für Einbringungen iSd § 12 Abs 2 Z 3 Teilstrich 1 UmgrStG – Kapitalanteile, wenn sie mindestens ein Viertel des gesamten Nennkapitals oder des rechnerischen Werts der Gesamtanteile umfassen –, wenn das zu übertragende Vermögen am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrags länger als zwei Jahre als Vermögen des Einbringenden besteht. Die 25%-Grenze wäre vom Gesetzgeber kaum normiert worden, wenn die Befreiung auch für die Stückelung von kleinen Einbringungen gelten hätte sollen. Auch eine unionsrechtliche Bedenklichkeit erscheint nicht gegeben, da die Kapitalansammlungsrichtlinie die Vorschreibung der Gesellschaftssteuer ausdrücklich nur für den Fall des Anteilstauschs untersagt, der im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist.

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