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SWK 19, 5. Juli 2019, Seite 834

Bewirtungskosten eines Bürgermeisters

Entscheidung: RV/6100317/2019, Revision nicht zugelassen.

Normen: § 16 Abs 1, 20 Abs 1 EStG.

(B. R.) – Der Beschwerdeführer lud als Bürgermeister der Gemeinde alle Bewohner im Mitteilungsblatt der Gemeinde zu seinem 60. Geburtstag in ein Gasthaus ein. Seiner Ansicht nach handelt es sich bei den dadurch entstandenen Kosten von ca 6.450 Euro um Werbungskosten, nach Ansicht des Finanzamts sind Bewirtungskosten für die eigene Geburtstagsfeier hingegen nicht abzugsfähig.

Nach § 16 Abs 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 20 Abs 1 EStG dürfen Repräsentationsaufwendungen oder -ausgaben bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Vom grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder -ausgaben sieht § 20 Abs 1 Z 3 EStG jedoch eine Ausnahme vor, deren Vorliegen von der Partei nachzuweisen ist, und zwar, dass dem Steuerpflichtigen die Aufwendungen tatsächlich erwachsen sind, damit ein Werbezw...

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