Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung bei Gebäudeabriss
Zwingender Abschlag im Rahmen einer Bilanzberichtigung?
Der Abbruch eines Gebäudes kann durch den Verwurf der Opfertheorie als Betriebsausgabe in Form einer Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung geltend gemacht werden. Fraglich ist, ob eine nicht geltend gemachte Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung später im Rahmen einer Bilanzberichtigung gemäß § 4 Abs 2 EStG zwingend als Abschlag zu berücksichtigen ist.
1. Rechtsgrundlagen
Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (im Folgenden: AfaA) sind gemäß § 8 Abs 4 EStG zulässig. Eine Beeinträchtigung der Substanz durch Beschädigung bzw Zerstörung des Wirtschaftsgutes wird als technische außergewöhnliche Abnutzung definiert.
Der VwGH hält für den Geltungsbereich des EStG 1988 beim Abbruch eines Gebäudes an der Opfertheorie nicht mehr fest: Mit Erkenntnis vom , 2003/14/0107, ist der VwGH für den Fall des Abbruchs eines im Besitz des Steuerpflichtigen stehenden Gebäudes von der Opfertheorie im Anwendungsbereich des EStG 1988 ausdrücklich abgegangen (Abbruchkosten und Restbuchwert erhöhen die Herstellungskosten des Neubaus nicht). Restbuchwerte abgerissener Gebäudeteile sind als AfaA sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig, sodass ab diesem Zeitpunkt bei Nichtanwendung des VwGH-Erkenntnisses von...