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SWK 19, 5. Juli 2019, Seite 828

Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung bei Gebäudeabriss

Zwingender Abschlag im Rahmen einer Bilanzberichtigung?

Markus Zweimüller

Der Abbruch eines Gebäudes kann durch den Verwurf der Opfertheorie als Betriebsausgabe in Form einer Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung geltend gemacht werden. Fraglich ist, ob eine nicht geltend gemachte Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung später im Rahmen einer Bilanzberichtigung gemäß § 4 Abs 2 EStG zwingend als Abschlag zu berücksichtigen ist.

1. Rechtsgrundlagen

Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (im Folgenden: AfaA) sind gemäß § 8 Abs 4 EStG zulässig. Eine Beeinträchtigung der Substanz durch Beschädigung bzw Zerstörung des Wirtschaftsgutes wird als technische außergewöhnliche Abnutzung definiert.

Der VwGH hält für den Geltungsbereich des EStG 1988 beim Abbruch eines Gebäudes an der Opfertheorie nicht mehr fest: Mit Erkenntnis vom , 2003/14/0107, ist der VwGH für den Fall des Abbruchs eines im Besitz des Steuerpflichtigen stehenden Gebäudes von der Opfertheorie im Anwendungsbereich des EStG 1988 ausdrücklich abgegangen (Abbruchkosten und Restbuchwert erhöhen die Herstellungskosten des Neubaus nicht). Restbuchwerte abgerissener Gebäudeteile sind als AfaA sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig, sodass ab diesem Zeitpunkt bei Nichtanwendung des VwGH-Erkenntnisses von...

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