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GSBG: Beihilfenberechnung
Liegt ein steuerpflichtiger Umsatz vor, so hat dieser bei der Beihilfenberechnung nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz (GSBG) jedenfalls außer Ansatz zu bleiben, und eine Kürzung der Beihilfe hat nicht zu erfolgen. Ist die Personalgestellung im Beschwerdefall hingegen eine nach § 6 Abs 1 Z 18 oder Z 25 UStG steuerfreie Leistung, so kommt es – soweit die Entgelte nicht aus öffentlichen Mitteln stammen – zu einer Kürzung des Beihilfebetrags, und zwar unabhängig davon, ob im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Leistungen Vorsteuern im Wege der Beihilferegelung geltend gemacht wurden – (§ 2 GSBG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2013/17/0094)