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USt: Bemessungsgrundlage
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist für die Qualifikation eines Umsatzes als „entgeltlicher Umsatz“ grundsätzlich unerheblich, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit zu einem Preis unter oder über den Selbstkosten ausgeführt wird. Dieser Begriff setzt nämlich lediglich das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen und der Gegenleistung voraus, die der Steuerpflichtige tatsächlich erhalten hat. – (§ 4 Abs 1 UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2013/15/0222 ua)