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ASoK 7, Juli 2019, Seite 279

Qualifikation von Zeitguthaben in der Insolvenz des Arbeitgebers

1. Gemäß § 46 Z 3 IO sind Masseforderungen unter anderem die Forderungen der Arbeitnehmer auf laufendes Entgelt für die Zeit nach Konkurseröffnung. Gemäß § 46 Z 3a IO gehören zu den Masseforderungen auch die Beendigungsansprüche, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor Insolvenzeröffnung eingegangen worden ist und danach, jedoch nicht nach § 25 IO, durch den Insolvenzverwalter gelöst wurde oder – wenn die Beendigung auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Insolvenzverwalters (insbesondere die Nichtzahlung des Entgelts) zurückzuführen ist – durch den Arbeitnehmer gelöst wird. Korrespondierend bezeichnet § 51 Abs 2 Z 2 IO als Insolvenzforderungen auch Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nach § 25 IO (lit a) oder wenn das Beschäftigungsverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nach § 25 IO vom Arbeitnehmer gelöst wird und dies nicht auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Insolvenzverwalters zurückzuführen ist (lit c).

2. Die Parteien eines Arbeitsvertrages können anstelle einer Überstundenvergütung in Geld Zeitausgleich vereinbaren. Die Rechtsnatur des Anspruchs besteht zunächst in einem Entgeltanspruch für geleistete Überstunden, der sodann im Wege einer Leistung an Zahlung...

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