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Abgrenzung zwischen Errichtung und Abbruch
Erste Rechtsprechung zum Begriff der Errichtung iSd § 28 Abs 38 Z 1 UStG
Das BFG hatte sich kürzlich mit dem Errichtungsbegriff des § 28 Abs 38 Z 1 UStG sowie insb mit der Abgrenzung zwischen Errichtungstätigkeit und Abbruchtätigkeit auseinanderzusetzen ( RV/7103063/2014). Die Unterscheidung ist wesentlich, hängt doch die Anwendung des § 6 Abs 2 UStG idF 1. Stabilitätsgesetz 2012 (1. StabG 2012) (und damit die Berechtigung zum Vorsteuerabzug unabhängig von der Verwendung durch den Mieter) davon ab. Das BFG scheint dabei ein weites Verständnis des Begriffs der Abbruchtätigkeit zugrunde zu legen, das mE unter Umständen auch zu nicht immer sachgerechten Ergebnissen führen kann. Aufgrund der zugelassenen und auch eingebrachten Revision bleibt abzuwarten, wie der VwGH entscheiden wird.
1. Eingeschränkte Option zur Steuerpflicht
Mit dem 1. StabG 2012 schränkte der Gesetzgeber die Möglichkeit der Ausübung der Option zur Steuerpflicht gem § 6 Abs 2 UStG für die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten insoweit ein, als diese nur mehr dann möglich sein sollte, wenn der Leistungsempfänger die gemietete Liegenschaft „nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen“. Diese gesetzlich unklar formulierte Bestimmung wurde sodann in den UStR 2000 dahingehend konkretisiert, d...