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SWK 9, 20. März 2023, Seite 491

Nichteintritt der Verjährung bei abgeleiteten Abgabenfestsetzungen – Erhöhung des Verlustvortrags ist als „Gutschrift“ iSd § 209a Abs 4 BAO anzusehen

Entscheidung: Ra 2022/15/0069 (Abweisung der Amtsrevision); Vorerkenntnis Ra 2020/15/0037 (siehe SWK 8/2022, 432).

Normen: §§ 188, 209a BAO.

Sachverhalt und Verfahren: Aufgrund eines Feststellungsbescheides der „X GmbH & atypisch still“ entfiel auf die X GmbH eine negative Tangente. Eine Änderung des bereits davor ergangenen KöSt-Bescheides für das entsprechende Jahr gemäß § 295 BAO erfolgte jedoch nicht. Rund acht Jahre später erhob die X GmbH Säumnisbeschwerde betreffend den KöSt-Bescheid.

Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, die Festsetzungsverjährung für das betreffende Jahr sei bereits eingetreten. Da kein Antrag auf Änderung nach § 295 Abs 1 BAO vor Eintritt der Verjährung gestellt worden sei, könne § 209a BAO dem Eintritt der Verjährung nicht entgegenstehen.

S. 492 Der VwGH hob dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf ().

Im fortgesetzten Verfahren gab das BFG der Säumnisbeschwerde Folge, änderte den KöSt-Bescheid gemäß § 295 Abs 1 BAO ab, wobei es den Gesamtbetrag der Einkünfte mit –548.025,81 Euro, das Einkommen mit (unverändert) null und die Körperschaftsteuer unverändert mit der Mindestkörperschaftsteuer von 1.750 Euro festsetzte.

Rechtl...

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