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Zuflusszeitpunkt von handelbaren Mitarbeiteroptionen
Uneingeschränkte und handelbare Optionen fließen bei Einräumung zu
Mitarbeiteroptionen sind ein übliches Mittel der Beteiligung der Mitarbeiterinnen am Erfolg und der Bindung zum Unternehmen. Fraglich ist, wann handelbare Optionen zufließen.
1. Der Fall
Der VwGH hat kürzlich eine Entscheidung des BFG zu Mitarbeiteroptionen aufgehoben. Zugrunde lagen unwidersprochene Feststellungen des BFG. Danach hatte ein (späterer) Dienstnehmer im Jahr 2008 eine Option zu ihrem damaligen Wert gegen Zahlung dieses Wertes zum Bezug von Aktien einer Konzerngesellschaft erworben. Die Option war nach den Feststellungen frei handelbar und auch sonst nicht beschränkt. Die Option wurde 2015 ausgeübt. Das BFG ging von Einkünften nach § 29 Z 3 EStG aus, wohingegen der VwGH von Einkünften nach § 25 EStG ausgeht.
Fraglich ist nur, ob diese Option bei ihrer Einräumung oder bei der Ausübung zugeflossen ist.
2. Judikatur und Literatur
2.1. Judikatur des VwGH
Der VwGH hatte insbesondere in einer Entscheidung aus 2009 zu der Problematik Stellung genommen. In diesem Fall war eine Option gegeben, die nur durch den Dienstnehmer ausübbar und an verschiedene Bedingungen geknüpft war.
Der VwGH hat zunächst auf Basis des § 19 EStG unter Zitierung seiner Judikatur und Literatur dargestellt, dass ein Betrag dann zugeflossen ...