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SWK 13, 1. Mai 2019, Seite 652

Fehlende UID-Nummer

Die Angabe der UID-Nummer ist zwar nach Art 7 UStG 1994 keine materielle Voraussetzung der Steuerbefreiung, jedoch nach § 6 VO BGBl 1996/401 zwingend aufzuzeichnen. Damit wird die UID-Nummer Bestandteil des Buchnachweises; die fehlende oder unrichtige Aufzeichnung kann zur Versagung der Steuerfreiheit führen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Hinweis auf das Urteil vom , C-146/05, Albert Collee, Rn 28 bis 31) ist jedoch auch eine spätere Nachweisführung im Abgabenverfahren ausreichend. Entscheidend ist, dass dem liefernden Unternehmer der Nachweis gelingt, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit vorliegen. – (Art 7 UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( Ra 2017/15/0064)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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