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SWK 13, 1. Mai 2019, Seite 629

VwGH zum Begriff des Hauptwohnsitzes

Entscheidung: Ra 2018/15/0111 (vorgehend ).

Norm: § 30 Abs 2 Z 1 lit a EStG.

(B. R.) – Gemäß § 29 Z 2 EStG (idF 1. StabG 2012) sind sonstige Einkünfte ua Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen. Nach § 30 Abs 1 EStG sind private Grundstücksveräußerungen Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken, soweit sie keinem Betriebsvermögen angehören. Gemäß § 30 Abs 2 Z 1 lit a EStG sind von der Besteuerung ausgenommen die Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (§ 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG), wenn sie dem Veräußerer ab der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.

Strittig war im vorliegenden Verfahren, ob eine Wohnung einem Steuerpflichtigen (Revisionswerber vor dem VwGH) für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat. Der Revisionswerber hatte seinen Hauptwohnsitz (laut Meldebestätigungen nach dem Meldegesetz) in der gegenständlichen Wohnung vom bis und vom bis . In diesen beiden Zeiträumen bestand jeweils ein Nebenwohnsitz an einer anderen Anschrift. In dem Zeitraum, in dem kein Hauptwohnsitz an der Anschrift der strittigen Wohnung besta...

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